§ 29b Verarbeitung personenbezogener Daten durch Finanzbehörden
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 14
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BFH, 05.09.2023 – IX R 32/21(Zulässigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten im Besteuerungsverfahren gemäß § 29b AO)Zitiert von 14
- FG Nürnberg, 01.02.2023 – 3 K 596/22Zitiert von 1
- BFH, 12.12.2023 – IX R 33/21Gerichtlicher Prüfungsmaßstab nach Art. 78 Abs. 1 DSGVO; Tätigkeit und Mitteilung der Aufsichtsbehörde nach Art. 77 DSGVOZitiert von 7
- FG Berlin-Brandenburg, 26.01.2022 – 16 K 2059/21Zitiert von 7
- BFH, 13.08.2024 – IX R 6/23Anforderung von Unterlagen durch die Finanzbehörde
- FG Niedersachsen, 09.05.2023 – 12 K 228/22Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- FG Berlin-Brandenburg, 09.04.2025 – 16 K 16077/22
- FG Hamburg, 13.11.2024 – 3 K 111/21
- BVerwG, 20.03.2024 – 6 C 8/22Verarbeitung der Postanschrift eines Antragstellers nach dem InformationsfreiheitsgesetzZitiert von 22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 29b AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/29b#abs-1 (1) Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine Finanzbehörde ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher Gewalt, die ihr übertragen wurde, erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/29b#abs-2 (2) Abweichend von Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ist die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten im Sinne des Artikels 9 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 durch eine Finanzbehörde zulässig, soweit die Verarbeitung aus Gründen eines erheblichen öffentlichen Interesses erforderlich ist und soweit die Interessen des Verantwortlichen an der Datenverarbeitung die Interessen der betroffenen Person überwiegen. Die Finanzbehörde hat in diesem Fall angemessene und spezifische Maßnahmen zur Wahrung der Interessen der betroffenen Person vorzusehen; § 22 Absatz 2 Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes ist entsprechend anzuwenden.